Archäologische Raubgrabungen

Einleitung

Gegenstand der archäologischen Forschung sind Objekte unterschiedlichster Art und Zeitstellung. Es kann sich dabei um bauliche Überreste wie bronzezeitliche Hügelgräber, römische Villen oder mittelalterliche Hausberge handeln, aber auch um bewegliche Objekte wie paläolithische Steingeräte, Tonscherben oder römische Münzen. Archäologische Forschung ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn die Funde einer Epoche angehören, aus der entweder keine schriftlichen Aufzeichnungen existieren oder aus der sich kein bzw. kaum Schriftgut erhalten hat und die archäologischen Relikte daher oftmals die einzige Möglichkeit für die wissenschaftliche Erforschung früher Epochen der Menschheit sind. Der Boden mit all seinen historischen Spuren fungiert somit als Geschichtsbuch, welches mithilfe von Archäologen gelesen werden kann.

Archäologische Funde haben aber nicht nur als Einzelobjekte einen Wert, sondern sind vor allem in ihrem Fundkontext aussagekräftig. Jede noch so unbedeutend wirkende Scherbe oder Münze ist für die Rekonstruktion früherer Kulturen von großer Bedeutung. Unsachgemäße Bodeneingriffe führen hingegen zu einem unwiederbringlichen Informationsverlust. Der Schaden, welcher durch Raubgrabungen entsteht, ist kaum zu beziffern und bedeutet vor allem einen wissenschaftlichen aber auch ideellen Verlust. Archäologisches Kulturgut bedarf daher eines erhöhten Schutzes.

Raubgrabungen sind nicht nur ein für Archäologen relevantes Thema, sondern auch für die Justiz-, Polizei-, Zoll- und Kulturgüterschutzbehörden, welche sich auf nationaler und zunehmend auch auf internationaler Ebene damit befassen. Dass es sich bei Raubgrabungen letztlich um ein globales und schwerwiegendes Problem handelt, zeigen die Umsätze, welche mit dem illegalen Kulturguthandel erwirtschaftet werden. So soll es sich um Umsätze in Milliardenhöhe handeln und es wird der illegale Kulturguthandel in einem Zug mit dem Menschen-, Drogen- und Waffenhandel genannt1.

Rechtliche Bestimmungen

Österreich

Das österreichische Denkmalschutzgesetz sieht für archäologische Objekte – seien sie beweglich oder unbeweglich – grundsätzlich die gleichen Schutzbestimmungen wie für sonstige Denkmale vor. Sie können somit unter Denkmalschutz gestellt werden und sind in der Folge vor Zerstörung, Veränderung und widerrechtlicher Verbringung ins Ausland geschützt (vgl. § 1 Abs. 1 DMSG). Sonderregelungen für Bodendenkmale finden sich in den §§ 8 ff. DMSG und betreffen insbesondere die Fundmeldung und die Grabungsbewilligung. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits Zufallsfunde dem Bundesdenkmalamt gemeldet werden, andererseits nur qualifizierte Personen archäologische Grabungen durchführen. Einen weiteren rechtlichen Schutz bietet § 9 Abs. 3 DMSG, welcher aufgefundene Bodendenkmale vom Zeitpunkt des Auffindens bis längstens auf die Dauer von sechs Wochen ab Fundmeldung ex lege unter Denkmalschutz stellt. Dies hat u.a. zur Folge, dass eine Ausfuhr ohne Bewilligung des BDA rechtswidrig ist (vgl. § 16 Abs. 1 Z 1 DMSG).

Was den Einsatz von Metalldetektoren anbelangt, sieht das DMSG lediglich vor, dass im Falle der Verwendung auf Grundstücken mit geschützten Denkmalen eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes notwendig ist (§ 11 Abs. 8 DMSG).

Das Eigentum an archäologischen Funden (Bodendenkmalen) ergibt sich ebenfalls aus dem DMSG. § 10 Abs. 1 DMSG sieht vor, dass Bodendenkmale unabhängig von ihrem Verkehrswert stets als Schatzfund anzusehen sind, womit die Regelungen über das Finden eines Schatzes gemäß §§ 398 ff. ABGB zur Anwendung gelangen2. Das Eigentum an dem Fund ist zwischen dem Finder und dem Grundeigentümer zu teilen. Hat sich der Finder allerdings einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht, ohne Wissen des Nutzungseigentümers gesucht oder den Fund verheimlicht, so verliert er seinen Hälfteanteil (§ 400 ABGB).

Die Ausfuhr archäologischer Objekte bedarf unabhängig ihres monetären Wertes einer Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt (§ 16 DMSG). Auch die VO (EG) 116/2009, welche die Ausfuhr von Kulturgut aus der Europäischen Union regelt, kennt für archäologisches Kulturgut keine Wertgrenzen.

Bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen sieht das DMSG unterschiedliche Sanktionen vor. Für den Bereich der Archäologie insbesondere relevant ist § 37 Abs. 2 Z 2, welcher das Graben ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes mit einer Geldstrafe bis zu 25.400 Euro sanktioniert. Haftstrafen sind für unrechtmäßige Grabungen in Österreich nicht vorgesehen.

International

Da häufig archäologisches Kulturgut und hier insbesondere die „Ergebnisse“ von Raubgrabungen Teil des grenzüberschreitenden Kulturguthandels sind, besteht das Erfordernis, mittels internationaler Rechtsakte dagegen anzukämpfen. So wurde es beispielsweise aufgrund der Golfkriege erforderlich, irakisches Kulturgut verstärkt zu schützen. Dies spiegelt sich in der Verordnung der EG 1210/2003 wider, welche als Konsequenz der Resolution des UN Sicherheitsrates 1483 vom 22.5.2003 erlassen wurde. Die Verordnung sieht ein Einfuhr- und Handelsverbot für irakische Kulturgüter vor, sofern sie von irakischen Orten illegal entfernt wurden oder der Verdacht der unrechtmäßigen Verbringung besteht3.

Für den archäologischen Kulturgüterschutz weiter von Bedeutung sind die UNESCO Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (1970), welche in Art. 9 eine gegenseitige Hilfe der Vertragsstaaten zum Schutz des durch archäologische und ethnologische Ausbeutung gefährdeten kulturellen Erbes vorsieht sowie die UNIDROIT Convention on Stolen or Illegally Exported Cultural Objects (1995), welche in Art. 3 eindeutig klarstellt, dass auch rechtswidrig ausgegrabenes oder rechtmäßig ausgegrabenes, aber rechtswidrig einbehaltenes Kulturgut als gestohlen anzusehen ist. Damit werden die Rückgabebestimmungen auf archäologisches „Raubgut“ anwendbar.

Doch nicht nur Ein- und Ausfuhrregelungen sind Gegenstand internationaler Schutzinstrumente. Auch die Erhaltung von Kulturgut in situ findet sich in internationalen Abkommen: vgl. etwa Art. 2 Abs. 5 der UNESCO Konvention zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser aus dem Jahr 2001 oder Art. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes (Valetta 1992).

Bewusstseinsbildung

Trotz der bestehenden rechtlichen Regelungen sind Raubgrabungen ein häufiges Problem der Archäologie und werden Objekte illegal ergraben und außer Landes gebracht. Es ist daher erforderlich, die Bevölkerung auf diese Problematik aufmerksam zu machen und aufzuzeigen, welcher Zusammenhang zwischen Raubgrabungen und dem Verkauf von archäologischem Kulturgut bestehen kann.

Zu den bewusstseinsbildenden Maßnahmen zählt es auch, die Nutzer von Internetplattformen auf den archäologischen Kulturgüterschutz aufmerksam zu machen. Die Probleme von Raubgrabungen und illegalem Handel mit Antiken wurden schließlich durch das Internet zusätzlich verschärft. Obzwar zu hoffen ist, dass der Großteil der im Internet angebotenen Waren rechtmäßig angeboten wird, wurde festgestellt, dass das Internet – vor allem aufgrund der möglichen Anonymität – immer häufiger zur Veräußerung von unrechtmäßig erlangten bzw. gefälschten Kulturgütern genutzt wird4.

Da es sich beim Anbieten archäologischen Kulturguts im Internet um ein weltweites Problem handelt, verfassten INTERPOL, UNESCO und ICOM im Jahr 2007 ein Schreiben mit dem Titel „Basic Actions concerning Cultural Objects being offered for Sale over the Internet“. Seit 2008 ist eine aktive Umsetzung feststellbar und es haben bislang Frankreich, Deutschland, die Schweiz und Österreich mit Internetplattformen Verhandlungen geführt. In Frankreich wurde eine Schnittstelle zwischen eBay und OCBC (Office Central de lutte contre le trafic des Biens Culturels) eingerichtet, welche dazu dient, gestohlenes Kulturgut und Artefakte, welche auf eBay zum Verkauf angeboten werden, zu suchen5.

Österreich, Deutschland und die Schweiz beteiligen sich 2008 an einem Projekt mit eBay. Ziel war es, die deutschsprachigen eBay-Plattformen im Bereich der Kulturgüter von „illegalen Objekten“ zu bereinigen. EBay erklärte sich daher im Sinne einer Selbstverpflichtung bereit, Grundsätze betreffend archäologische Funde in Kooperation mit den jeweiligen nationalen Kulturgüterschutzbehörden aufzustellen (www.ebay.at). Ebay verbietet nunmehr das Anbieten archäologischer Funde, es sei denn, der Anbieter weist für das angebotene Objekt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich archäologischer Funde durch ein behördliches Dokument nach. Das Nachweisdokument muss in dem Angebot abgebildet und gut leserlich sein. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass nunmehr weniger antike Objekte angeboten werden6.


 1 Nach Schack, Kunst und Recht. Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht² (2009) 69 beträgt der Jahresumsatz 6 Mrd Dollar

 2 Siehe Pieler, Der Schatzfund in der österreichischen Rechtsordnung, Mitteilungen der österreichischen Numismatischen Gesellschaft 46, 2006, 189.

 3 Zu dieser Verordnung siehe Phuong, The Protection of Iraqi Cultural Property, The International and Comparative Law Quaterly 2004, 985 (994 f).

 4 Gach, Kulturgutkriminalität, Steine sprechen. Zeitschrift der Österreichischen Gesellschaft für Denkmal- und Ortsbildpflege Nr. 140, 2010, 15 (17).  

 5 http://www.cites.org/eng/news/world/19/5.shtml (20.9.2011).

 6 Lassau, Die Bekämpfung des illegalen Handels mit archäologischen Kulturgütern auf online-Auktionsplattformen, KUR 2010, 170 (171).